Damit Sie einen ersten Überblick über die Beantragung von Pflege bekommen, habe ich für Sie einige wichtige Informationen zusammengestellt:
Versicherte, die ihren Lebensalltag nicht mehr selbständig bestreiten können, sind auf die Hilfe von Angehörigen oder auf professionelles Personal angewiesen. Doch nicht jeder Mensch benötigt Pflege in gleichem Umfang. Das Spektrum kann von einem wöchentlichen Einkauf bis zur Rund-um-die-Uhr-Betreuung reichen.
Vor diesem Hintergrund werden alle pflegebedürftigen Menschen in Deutschland in ein System aus drei Pflegestufen eingegliedert, das sich auf die Schwere der Beeinträchtigung und den täglichen Pflegeaufwand (Pflegebedürftigkeit) bezieht. Die Leistungserbringung läuft gestaffelt nach Pflegestufen und gilt auch für Leistungen aus privaten Pflegezusatzversicherungen.
Kriterien für die Pflegestufen
Das Hauptkriterium für die Einteilung in eine Pflegestufe ist die Zeit, die beansprucht wird, um die Grundpflege einer pflegebedürftigen Person zu sichern. Dazu gehören:
Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Blasen- oder Darmentleerung
Es zählen allerdings noch weitere Kriterien zur Pflegebedürftigkeit. Diese werden allerdings weniger schwer gewichtet als die Grundpflege. Dazu gehört:
Übersicht der Pflegestufen
In der folgenden Tabelle ist zusammengefasst, welcher zeitliche Pflegeaufwand für die Einteilung in die Pflegestufen notwendig ist. Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Pflegestufe ist maßgeblich
von dem Zeitaufwand bestimmt, der für die Hilfestellungen bei einer pflegebedürftigen Person benötigt wird. Dabei sind klare Grenzwerte für jede Pflegestufe zugeordnet. Lediglich die
Härtefallregelung ist abhängig von weiteren Kriterien.
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„Pflegestufe 0“ |
Pflegestufe 1 |
Pflegestufe 2 |
Pflegestufe 3 |
|---|---|---|---|---|
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Zeitaufwand insgesamt |
< 90 min |
mind. 90 min |
mind. 180 min |
mind. 300 min |
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Davon Grundpflege |
bis 45 min |
über 45 min |
mind. 120 min |
mind. 270 min |
"Pflegestufe 0": Leistungen auch ohne Pflegestufe
Auch ohne festgestellte Pflegebedürftigkeit sind Leistungen aus der Pflegeversicherung möglich. Voraussetzung ist eine eingeschränkte Alltagskompetenz. Dann besteht in der Regel Anspruch auf 100,00 Euro monatlich von Seiten der Pflegeversicherung. Je nach Einschränkung der Alltagskompetenz stehen in schweren Fällen auch 200,00 Euro monatlich zur Verfügung. Bei den Leistungen handelt es sich um Pflegesachleistungen. Sie können verwendet werden, um:
Seit dem 1. Januar 2013 haben Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz ohne Pflegestufe zusätzlich Anspruch auf ein Pflegegeld und auf Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege:
Personen der Pflegestufe 0 haben halbjährlich ebenfalls Anspruch auf Pflegeberatungsgespräche.
Pflegestufe 1: Erhebliche Pflegebedürftigkeit
Pflegestufe 2: Schwerpflegebedürftigkeit
Pflegestufe 3: Schwerstpflegebedürftigkeit
Härtefallregelung bei schwerster Pflegebedürftigkeit
Neuerungen ab 2017
In naher Zukunft wird ein neues Gesetz für die Pflegeversicherung in Kraft treten. Dieses beinhaltet den Umbau der drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade. Damit sollen geistige und körperliche Beeinträchtigungen gleichwertig behandelt werden. Es wird dann nicht mehr darum gehen, wie viel Hilfe ein Pflegebedürftiger täglich benötigt, sondern wie selbstständig dieser noch im Alltag ist. Wichtig sind dann vor allem die Bereiche Mobilität, geistige und kommunikative Fähigkeiten, Verhalten, Selbstversorgung, Umgang mit Erkrankungen und Belastungen sowie soziale Kontakte. Es wird sich also einiges ändern und damit hoffentlich verbessern.
Definition: Der Begriff 'Pflegebedürftigkeit'
Mit der Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995, wurde eine einheitliche Definition des Begriffs „Pflegebedürftigkeit“ vorgenommen. Nach §14 SGB XI sind die Personen als pflegebedürftig anzusehen, die bei der Verrichtung gewöhnlicher und wiederkehrender alltäglicher Dinge dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheiten oder Behinderungen, auf Hilfe angewiesen sind.
Pflegebedürftigkeit – § 14 SGB XI
(1) „Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.“
(2) „Krankheiten oder Behinderungen im Sinne des Absatzes 1 sind:
1. Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
2. Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
3. Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinderungen.“
Ab 2017: Pflegegrade ersetzen Pflegestufen
Der Bundestag arbeitet an den sogenannten Pflegestärkungsgesetzen, sie zwischen 2015 und 2017 stufenweise in Kraft treten. Neben einer Erhöhung des Beitrages zur gesetzlichen Pflegeversicherung beinhaltet die Pflegereform vor allem eine Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes und die Abschaffung der Pflegestufen. Dafür kommen neue Pflegegrade (1.1.2017).
Auswirkungen der Pflegegrade
Die künftig fünf Pflegegrade sollen ermöglichen, dass die Pflegebedürftigen individueller eingestuft werden und demnach auch bessere Leistungen erhalten. Konkret werden dann nicht mehr nur körperliche Fähigkeiten berücksichtigt, mit denen Pflegebedürftigen ihren Alltag meistern konnten. Auch geistige Fähigkeiten bzw. Defizite werden dann als Pflegebedürftigkeit anerkannt, insbesondere Demenz. Künftig wird also nicht nur darauf geachtet, ob der Patient den Alltag theoretisch, sondern auch tatsächlich praktisch meistern kann oder nicht. Die „Minutenpflege“, die bisher den Pflegebedarf daran festmachte, wie lange die Pflegehandlungen dauern, ist damit ebenfalls abgeschafft.
Neueinstufung Pflegestufe – Pflegegrad (Pflege zu Hause)
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bis Ende 2016 |
ab 2017 |
Leistungen ab 2017 (bis zu)
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|---|---|---|
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Pflegestufe 1 (ohne Demenz) |
Pflegegrad 2 |
316 € / 689 € |
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Pflegestufe 2 (ohne Demenz) |
Pflegegrad 3 |
545 € / 1.298 € |
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Pflegestufe 3 (ohne Demenz) |
Pflegegrad 4 |
728 € / 1.612 € |
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Pflegestufe 0 (mit Demenz) |
Pflegegrad 2 |
316 € / 689 € |
|
Pflegestufe 1 (mit Demenz) |
Pflegegrad 3 |
545 € / 1.298 € |
|
Pflegestufe 2 (mit Demenz) |
Pflegegrad 4 |
728 € / 1.612 € |
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Pflegestufe 3 (mit Demenz) |
Pflegegrad 5 |
901 € / 1.995 € |
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Härtefall (mit Demenz) |
Pflegegrad 5 |
901 € / 1.995 € |
Neu: Pflegegrad 1
Pflegegrad 1 wird neu hinzukommen. Dieser soll vor allem auf Personen abzielen, die nur sehr leichte Einschränkungen in der Bewältigung des Alltags aufweisen. Damit wird erreicht, dass Betroffene möglichst lange zu Hause wohnen können. Pflegegrad 1 enthält zum Beispiel:
So funktioniert die Pflegegrade-Einstufung
Einen Gutachter wird es weiterhin geben. Dieser stellt fest, in welchem Umfang der Patient noch selbständig, ohne fremde Unterstützung den Alltag meistern kann (Grad der Selbständigkeit). Betrachtet werden dabei folgende Bereiche:
Der Gutachter vergibt für die Einzelbereiche Punkte, deren Gesamtpunktzahl den Pflegegrad ergeben.
Bisherige Einstufung bleibt nicht erhalten
Personen, denen bereits eine Pflegestufe erteilt wurde, werden dann in einen neuen Pflegegrad eingestuft. Dabei soll es keine Schlechterstellung geben, d.h. Leistungen
müssen mindestens identisch bleiben oder sich verbessern.
Das Pflegetagebuch
Um dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit präzise Angaben über den Pflegebedarf machen zu können, empfielt es sich, vorher ein
sogenanntes Pflegetagebuch zu führen. Dieses sollte mindestens eine Woche lang geführt werden. Darin wird festgehalten, wie lange einzelne Tätigkeiten genau dauern und wann am Tag
sie verrichtet werden. Zudem wird notiert, ob die Person bei diesen Tätigkeiten Unterstützung, Anleitung oder Beaufsichtigung benötigt, oder ob sie sogar teilweise oder vollständig von einer
Pflegeperson übernommen werden müssen.
Zu den Tätigkeiten, die notiert werden sollten, gehören die Körperpflege mit den Bereichen: Waschen / Duschen / Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren / Gesichtspflege und Darm- und / oder Blasenentleerung, die Mobilität mit den Bereichen Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen / Treppensteigen und Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung / Pflegeeinrichtung, die Ernährung mit den Bereichen Mundgerechte Zubereitung und Aufnahme der Nahrung / Sondenkost sowie die Hauswirtschaftliche Versorgung mit den Bereichen Einkaufen, Kochen, Reinigung der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Kleidung und Beheizen der Wohnung.
Kontakt zu Pflegebedürftigen
Viele Menschen in Deutschland hatten noch nie Kontakt zu einer pflegebedürftigen Person, dies zeigt eine Umfrage der GfK im Auftrag der DKV, bei der über 3.000 Personen befragt wurden. Demnach hatten 60 Prozent der Befragten bisher keinen Kontakt zu Betroffenen. Lediglich 15 Prozent haben täglichen Kontakt zu Pflegebedürftigen, wobei dies mehr Frauen als Männer betrifft. Grund dafür ist, dass schon allein zwei Drittel der Pflegepersonen zu Hause und 88 Prozent der Pflegedienstangestellten aus Frauen bestehen. Personen der Altersgruppe von 46 bis 65 Jahren haben den meisten Kontakt.
Haben Sie weitere Fragen? Dann zögern Sie nicht und nehmen Sie Kontakt auf. Ich berate Sie gerne.
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